Erste Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz vom 16.07.2009 (BGBl I S. 1959)
vom: 06.11.2009
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl I S. 1959) wird die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2010 in wesentlichen Teilen geändert. Die neuen Regelungen betreffen sowohl gesetzlich- als auch privat versicherte Beschäftigte aller Statusgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (nachfolgend insgesamt als Arbeitnehmer bezeichnet). Die geänderte steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen führt regelmäßig zu einem geringeren Lohnsteuereinbehalt.
Änderung bei der Vorsorgepauschale
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale wurde geändert. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern entspricht die Vorsorgepauschale grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Diese Vorsorgepauschale ist bereits in die ab 01.01.2010 gültige Lohnsteuertabelle A eingearbeitet. Berücksichtigt ist dabei eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 12% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,- EUR jährlich in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI und 3.000,- EUR jährlich in der Lohnsteuerklasse III.
In die im Regelfall nur für die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen gültige Lohnsteuertabelle B ist ebenfalls die oben angegebene Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung eingearbeitet.
Nachweis von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können jedoch Ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, in Ihrem Fall dem Bundesverwaltungsamt, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zwecks Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Dies ist zukünftig im Rahmen einer elektronischen Übermittlung an eine zentrale Stelle vorgesehen; das hierzu erforderliche Verfahren steht derzeit jedoch noch nicht zur Verfügung.
Zur Berücksichtigung dieser Beiträge ab Januar 2010 erteilen die Krankenversicherungsunternehmen deshalb bis Ende des Jahres 2009 Bescheinigungen über die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies ist erforderlich, weil lediglich eine Basisabsicherung, die den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht, steuerlich zu berücksichtigen ist.
Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung – z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer und zur Finanzierung des Krankengeldes/ Krankenhaustagegeldes – gehören nicht dazu. Allerdings können auch die Beiträge für mitversicherte, nicht dauernd getrennt lebende, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten (grundsätzlich Ehegatten, denen eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde bzw. für die eine entsprechende Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes vorliegt), Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder, für die ein Kinderfreibetrag zusteht, berücksichtigt werden.
Die Vorlage dieser Bescheinigung beim Bundesverwaltungsamt ist jedoch nur notwendig, wenn die Beiträge die Höchstbeträge (1.900,-EUR jährlich in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI bzw. 3000,-EUR jährlich in der Lohnsteuerklasse III) überschreiten oder der Jahresarbeitslohn 15.834 EUR (25.000 EUR Steuerklasse III) unterschreitet. Im Übrigen werden die Beiträge wie bisher auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer beim Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt. Die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist jedoch für Vorsorgeaufwendungen ausgeschlossen.
Vorlage der Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens
Sofern die oben aufgeführten Höchstbeträge überschritten, bzw. die Jahresgrenze unterschritten wird, reichen Sie das Original der Bescheinigung Ihres Krankenversicherungsunternehmens bei dem für Sie zuständigen Bezügeteam im Bundesverwaltungsamt ein. Vermerken Sie auf der Bescheinigung bitte
•Ihre Statuszugehörigkeit (Großbuchstabe "B" oder "T"),
•die Schlüsselzahl Ihrer personalverwaltenden Stelle/ Arbeitgeber
•Ihre Personal-Nummer (siebenstellig).
Beispiele: "B / 001 / 1234567"
"T / 321 / 9876543"
Weitere Informationen zum Bürgerentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.

